Neue Coronaschutzverordnung – diese Regeln gelten ab dem 04.12.2021 inkl. Download der Verordnung

Die Infektions- und Hospitalisierungszahlen in NRW seien auf ein „deutlich kritisches Niveau“ gestiegen, teilt das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) mit. Mit der neuen Coronaschutzverordnung würden die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom Donnerstag „konsequent und zügig“ umgesetzt. Damit solle auch den möglichen Risiken der neuen Omikron-Variante „sehr frühzeitig entgegengewirkt werden“. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 21. Dezember. Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen.

2G im Einzelhandel

Die 2G-Regel wird auf den Einzelhandel ausgeweitet. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, wie etwa Supermärkte, Apotheken, Drogerien und Tankstellen. Der Zugang soll von den Geschäften selbst kontrolliert werden.

Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen

Wer nicht geimpft oder genesen ist, darf künftig bei allen privaten Kontakten im öffentlichen und privaten Raum nur noch den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Die Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Ungeimpfte Menschen hätten ein „erheblich höheres Infektions- und Erkrankungsrisiko“. Deshalb seien „erhebliche Kontaktreduzierungen“ nötig.

Private Zusammenkünfte in Hotspots

Kreise mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 gelten als Hotspots. Hier müssen alle Kontakte reduziert werden. Bei privaten Feiern von Geimpften und Genesenen dürfen in Innenräumen maximal 50 Personen, im Außenbereich maximal 200 Personen teilnehmen. Für nicht geimpfte Personen gelten die oben genannten Kontaktbeschränkungen – bei 2G-Veranstaltungen dürfen sie gar nicht teilnehmen.

Die Beschränkung für Geimpfte und Genesene entfallen wieder, wenn in dem Kreis oder der Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 unterschreitet.

Maskenpflicht

In Schulen wurde die Maskenpflicht zum 2. Dezember schon wieder eingeführt. Darüber hinaus gilt sie weiterhin in Fahrzeugen des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs und in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen. Dies gilt, soweit diese Räume für Kunden und Besucherinnen zugänglich sind. Bei ausschließlich privaten Zusammentreffen gilt keine Maskenpflicht. Im Freien wird das Tragen einer Maske „dringend empfohlen“, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Schließung von Clubs und Diskotheken

Clubs und Diskotheken werden geschlossen – auch für immunisierte Personen. Sie gelten als „Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko“ und werden unabhängig von der lokalen Inzidenz im gesamten Bundesland vorübergehend geschlossen.

Großveranstaltungen Kultur und Sport

Für kulturelle oder sportliche Großveranstaltungen gelten Regeln, die davon abhängen, ob sie drinnen oder draußen stattfinden und wie viele Menschen der Veranstaltungsort maximal fasst.
In großen Fußballstadien und Arenen dürfen 30 Prozent der maximal möglichen Zuschauer eingelassen werden – höchstens aber 15.000. In großen Hallen gilt auch die 30-Prozent-Grenze. Hier sind aber maximal nur 5.000 Menschen zugelassen. Außerdem gilt die 2G-Regel und eine Maskenpflicht. Für Theater oder kleinere Konzerte drinnen gilt eine 50-Prozent-Belegung – allerdings nur dann, wenn diese 50 Prozent nicht mehr als 1.000 Personen umfassen.

Weihnachtsmärkte

Weihnachtsmärkte können unter der 2G-Regelung geöffnet bleiben. Eine Maskenpflicht gibt es dort nur nach kommunaler Regelung.

Hochschulen

Es gilt eine neue Corona-Epidemie-Hochschulverordnung. Hochschulen können je nach Infektionslage den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel reduzieren. Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen werden wiedereingeführt.

„Wir alle hätten uns eine infektiologisch entspannte Advents- und Weihnachtszeit gewünscht“, äußerte sich NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Die Zahl nicht geimpfter Menschen sei noch immer „viel zu groß“. Dabei müsste laut Laumann jedem klar sein: „Ohne Impfung werden wir unsere Normalität nicht zurückbekommen.“

Corona Schutzverordnung Download (Stand: 03.12.2021)

Corona Schutzverordnung ab dem 04.12.2021 Lesefassung

Quelle: https://www1.wdr.de/nachrichten/clubs-schliessen-zwei-g-im-einzelhandel-kontaktbeschraenkungen-ungeimpfte-100.html

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