Ordnungsamt rät zur Rücksichtnahme und zum vorsichtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern.
Unfälle und Sachbeschädigungen können vermieden werden, wenn man beim Abbrennen des Feuerwerks mit der nötigen Sorgfalt vorgeht. „Die Gefahren sind nicht zu unterschätzen“, erklärt Ordnungsamtsleiter Marco Fuss. „Aber nicht nur gesundheitliche Schäden sind zu beklagen, auch kranke und ältere Menschen haben unter dem durch Kracher, Böller und Raketen verursachten Lärm zu leiden. Nicht selten entstehen durch Feuerwerkskörper auch Brände mit hohem Sachschaden“.
Böllern nur Silvester erlaubt
Feuerwerkskörper dürfen nicht in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden. Auch ist das Zünden von Feuerwerkskörpern grundsätzlich an Bedingungen geknüpft. Darauf macht das städtische Ordnungsamt aufmerksam.
So sollten beispielsweise Knaller, Raketen etc. nur in deutlichem Abstand zu Zuschauern/Zuschauerinnen oder Kraftfahrzeugen gezündet werden. Auch ist darauf zu achten, dass Silvesterraketen nicht auf Balkonen, Terrassen oder Schuppen usw. landen, auf denen ggfs. brennbare Gegenstände gelagert sind und diese Gegenstände anzünden. Absolut verboten ist eine gezielte Ausrichtung von Feuerwerk auf Menschen, Tiere und Gebäude.
Warnung vor nicht in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörpern
„Gefahren gehen aber nicht immer vom Verhalten des Verbrauchers aus, sondern häufig von Feuerwerkskörpern, die in Deutschland nicht zugelassen sind, weil sie nicht den Sicherheitsanforderungen genügen“, warnt Ordnungsamtschef Fuss.
Diese Anforderungen legt das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) fest. In Deutschland darf nur von der BAM zugelassene Pyrotechnik der Kategorie 1 (z. B. Knallerbsen und Wunderkerzen) und 2 (z.B. Böller und Raketen) verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen ab dem 18. Lebensjahr gekauft und abgebrannt werden.